Firma
Zehnder Group Schweiz AG
Geschäftsführung
Christoph Strahm
Name und Anschrift
Zehnder Group Schweiz AG
Moortalstrasse 3
CH-5722 Gränichen
Switzerland
Telefonnummer
+41 (0) 62 855 11 11
E-Mail Adresse
info@zehnder-systems.ch
MwSt. Schweiz
CHE-116.292.547 MWST
1. Allgemeines
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Bestellbestätigung als anwendbar erklärt werden.
1.2 Abweichungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von der Zehnder Group Schweiz AG (nachfolgend ZGCH genannt) schriftlich bestätigt werden. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ZGCH diese nicht ausdrücklich ablehnt.
1.3 Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind während einer Frist von 30 Tagen ab Versand bei ZGCH verbindlich.
2.2 Erfolgt eine Bestellung nicht aufgrund eines verbindlichen Angebotes oder weicht eine Bestellung vom Angebot ab, so ist für Ausführung und Umfang der Lieferung die Auftragsbestätigung massgebend.
2.3 Sofern am Folgetag nach Versand der Auftragsbestätigung kein Gegenbescheid erfolgt, sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Spezifikationen verbindlich.
2.4 Sofern die Lieferung von Einzel- oder Ersatzteilen innert üblicher Frist und allein auf Basis der Bestellung möglich ist, erfolgt ohne ausdrücklichen Wunsch des Bestellers keine Auftragsbestätigung.
2.5 Bestellungsänderungen und Annullierungen sind für den Kunden nur dann kostenlos, wenn die Bestellung noch nicht in die Verarbeitung gegeben wurde.
2.6 Dringende Bestellungen, welche sofort in die Fabrikation gegeben wurden, können auf keinen Fall abgeändert werden.
3. Technische Unterlagen und Pläne
3.1 Angaben in technischen Unterlagen sowie in Prospekten und Katalogen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
3.2 Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte sind unverbindlich, Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen.
3.3 ZGCH behält sich alle Rechte an Plänen, Zeichnungen, technischen Unterlagen und Software vor, die sie dem Besteller übergeben hat. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen und Software nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung von ZGCH ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie dem Besteller übergeben worden sind.
4. Vorschriften und Normen
Der Besteller wird spätestens mit der Bestellung ZGCH auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften, Richtlinien und Normen schriftlich hingewiesen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.
5. Preise
5.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich alle Preise netto ab Werk (Incoterms 2010® : EXW), inkl. Standardverpackung. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. für Steuern, Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen, sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.
5.2 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil von ZGCH rein netto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen und dergleichen zu leisten. Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
5.3 ZGCH behält sich Preisanpassungen vor, falls die Lieferfrist aus nicht durch ZGCH zu vertretenden Gründen verlängert wird, oder Art und Umfang der Lieferung eine Änderung erfahren, oder die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen oder unvollständig sind, oder Gesetze, Vorschriften oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze nach Angebotsabgabe eine Änderung erfahren.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Der Besteller hat die Wahl zwischen der Bezahlung mit Kreditkarte, PostFinance Card und Einzahlungsschein (Rechnung).
6.2 Alle ZGCH geschuldeten Beträge sind innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die bestätigten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder von ZGCH nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
6.3 Hält der Besteller den vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, so wird ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit für verspätete Zahlungen ein Verzugszins von 5% verrechnet. ZGCH steht es zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen, einschliesslich Ersatz für entgangenen Gewinn. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen sind einzuhalten, unberechtigte Skonto-Abzüge werden nachbelastet.
6.4 Ab einem gewissen Auftragsvolumen kann nach Vereinbarung ein Drittel der Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung in Rechnung gestellt werden.
7. Eigentumsvorbehalt
ZGCH bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferung, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. ZGCH ist berechtigt, auf Kosten des Bestellers, den Eigentumsvorbehalt in entsprechenden öffentlichen Registern eintragen zu lassen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten von ZGCH gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Risiken angemessen versichern. Im Unterlassungsfall wird der Besteller gegenüber ZGCH vollumfänglich haftbar.
8. Erfüllungsort, Verpackung und Versand
8.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das Werk von ZGCH, in welchem die Lieferung fertiggestellt wird, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet ZGCH auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
8.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemässen Ermessen von ZGCH. ZGCH verwendet für ihre Produkte diejenigen Verpackungen und Transportmittel, die sie aufgrund ihrer Erfahrung als zweckmässig erachtet.
8.3 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und ZGCH dies dem Besteller angezeigt hat.
8.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch ZGCH betragen die Lagerkosten 1% des Rechnungsbetrages, der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
8.5 Frachtkosten werden pauschal mit 5.8 % des Auftragswertes oder mindestens mit CHF 60.- bei einer maximalen Obergrenze von CHF 1400.– pro Lieferung verrechnet. Kundenspezifische Vereinbarungen müssen schriftlich mit ZGCH festgehalten werden. Die Frachtkosten werden periodisch neu kalkuliert und den aktuellen Marktgegebenheiten angepasst.
9. Lieferfrist
9.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertig- und zum Versand bereitgestellt ist.
9.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert und der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrags wegen Verspätung der Lieferung:
a) wenn ZGCH Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und dadurch eine Verzögerung der Lieferung verursacht wird;
b) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Einflussbereichs der betroffenen Parteien liegen, wie z.B. Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, ArbeitskonfIikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der notwendigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen, Naturereignisse. Beide Parteien sind verpflichtet, die Andere sofort über das Vorliegen solcher Hindernisse zu unterrichten.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
Mangels anderweitiger Vereinbarung gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk (Incoterms 2010® : EXW) auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Lieferung franko oder einschliesslich Installation erfolgt oder wenn der Transport durch ZGCH organisiert und dem Besteller separat oder mit der Lieferung in Rechnung gestellt wird. Beanstandungen wegen Transportschäden müssen durch den Besteller sofort beim Frachtführer oder beim Spediteur schriftlich angebracht und ZGCH umgehend schriftlich angezeigt werden. Der Ablad am Bestimmungsort ist in jedem Fall durch den Besteller sicherzustellen. Für Transportschäden und Schäden, die beim Abladen der Lieferung am Bestimmungsort entstehen, wird ausdrücklich jede Haftung abgelehnt, soweit diese nicht eindeutig auf eine mangelhafte Verpackung der Lieferung zurückzuführen ist.
11. Prüfung und Abnahme der Lieferung
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Empfang sofort zu prüfen. Wenn sie nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Kunde innerhalb von 5 Tagen nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.
Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Kunde zu beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf. Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Bestellers.
12. Rücknahme von Produkten
12.1 Waren werden nur nach vorheriger gegenseitiger Vereinbarung zurückgenommen. Die Ware muss in der Originalverpackung retourniert werden und unsere Auslieferung darf nicht länger als 4 Wochen zurückliegen. Rechnungsnummer und Datum unserer Lieferung müssen zwingend angegeben werden (Lieferschein oder Rechnung als Kopie beilegen). Gebrauchte Waren, Sonderanfertigungen und auf Kundenauftrag speziell bestellte Geräte und Komponenten/Systeme werden nicht zurückgenommen. Im Falle einer Gutschrift erfolgt ein Abzug von mindestens 20 % des Netto-Warenwertes bzw. mindestens CHF 150.– pro Sendung. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
12.2 Wir sind bereit, nach gegenseitiger Vereinbarung gebrauchte, von uns gelieferte Produkte/Material zurückzunehmen und umweltgerecht zu entsorgen. Die Kosten sind vorher abzusprechen und vom Rücksender zu übernehmen.
13. Gewährleistung
13.1 ZGCH verpflichtet sich, auf schriftliche Anzeige des Bestellers innerhalb der Gewährleistungszeit alle Teile, die infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind oder die Nichteinhaltung der Systemgewährleistung bewirken, so rasch als möglich nach dem Ermessen von ZGCH auf eigene Kosten auszubessern oder neue, geeignete Teile nachzuliefern. Ersetzte Teile werden Eigentum von ZGCH.
13.2 Heizung
ZGCH leistet für ihre Erzeugnisse ab Liefertag gerechnet folgende Gewährleistungen:
– Heizkörper: 60 Monate
– Elektron. Steuerungen: 24 Monate
– Elektro-Heizpatronen: 24 Monate
– Zubehör: 24 Monate
Die Gewährleistung erstreckt sich auf die in der Spezifikation angegebenen und bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Produkte.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen (z.B. Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern), ferner Nichtbeachtung unserer Richtlinien über Projektierung, Montage, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Teile und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (Dichtungen, elektrische Teile, Kältemittel, Chemikalien usw.). Im Weiteren sind ausgeschlossen: Korrosionsschäden (insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind), ferner Schäden, die durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden. Die Gewährleistung gilt nicht bei periodischer oder längerdauernder Entleerung der Anlage, bei Betrieb mit Dampf, Zugabe von Stoffen zum Heizungswasser, welche auf Stahl oder Dichtungsmaterial aggressiv wirken können, übermässige Schlammablagerungen in den Heizkörpern, zeitweise oder ständige Sauerstoffeinschleppung in die Anlage.
13.3. Lüftung
Die Gewährleistung beträgt für Teile des Luftverteilsystems, für Steuerungen und Geräte 24 Monate. Die Gewährleistungzeit beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk.
Mit dem Abschluss eines Wartungsvertrages Premium profitiert der Besteller von einer Gewährleistungsverlängerung gemäss Wartungsvertrag.
13.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von ZGCH ausgeführter Bau- und Montagearbeiten oder anderer Ursachen, die ZGCH nicht zu vertreten hat.
Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von ZGCH Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen oder wenn der Besteller nicht umgehend alle Massnahmen trifft, dank derer der Schaden nicht grösser wird und ZGCH den Mangel beheben kann.
Für Fremdgeräte übernimmt ZGCH die Gewähr lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen des Unterlieferanten.
14. Haftungsbeschränkungen
14.1 Sämtliche Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Lieferung selbst entstanden sind, wie z.B. Ersatz von Produktionsausfall, Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn, Ansprüchen Dritter oder auf Ersatz von indirekten und Folgeschäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund solche Schäden geltend gemacht werden, sind wegbedungen. Die Haftung von ZGCH aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung ist insgesamt beschränkt, auf den vom Besteller bezahlten Preis, für die ausgeführte Lieferung.
14.2 Die Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung sind in diesen Bedingungen ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüber hinausgehende Ansprüche sind wegbedungen.
15. Urheberschutz
15.1 Das geistige Eigentum an den Zeichnungen und ausgearbeiteten Projekten bleibt bei ZGCH.
15.2 Ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch ZGCH dürfen Zeichnungen und ausgearbeitete Projekte weder reproduziert, noch verwendet oder an Dritte weitergegeben werden.
15.3 Für den Umgang mit Materialien der ZGCH gilt die Richtlinie zum Schutz des geistigen Eigentums von ZGCH, welche Bestandteil dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bildet.
16. Datenschutz
Zehnder Group AG und deren Konzerngesellschaften halten die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutzgesetz jederzeit ein. Im Rahmen des jeweiligen Vertrages ist Zehnder berechtigt, die Daten der Mitarbeiter, Geschäftsführer und sonstigen Angestellten des Vertragspartners zu erheben, verarbeiten und zu allen mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Zwecken zu nutzen und offen zu legen. Die Einwilligung umfasst auch die Nutzung für Marketingzwecke. Zudem wird Zehnder ausdrücklich ermächtigt, Daten über den Kunden in jeder Form zu bearbeiten und an allfällige Konzerngesellschaften oder Dritte im Ausland bekannt zu geben. Diese Empfänger können sich auch in Ländern befinden, in denen möglicherweise kein gleichwertiges Datenschutz-niveau besteht. Der Vertragspartner stimmt einer Datenübermittlung in diese Länder ausdrücklich zu. In diesen Fällen wird der Datenschutz mit den Konzerngesellschaften oder Dritten durch vertragliche Standarddatenschutzklauseln gemäss Art. 46 Abs. 2 lit. c der EU-Datenschutz-Grundverordnung sichergestellt.
Der Vertragspartner erklärt ausdrücklich, dass diese Einwilligung vorliegt und Zehnder sowie deren Konzerngesellschaften können vom Vertragspartner diese Einwilligungserklärungen jederzeit verlangen. Für Auskünfte oder Widerspruch zur Datenbearbeitung melden Sie sich an folgende Stelle dataprotection@zehndergroup.com.
17. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand ist Aarau/AG, Schweiz.
Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind in deutscher, französischer und italienischer Sprache erhältlich. Die deutsche Version ist massgebend.
Gränichen, Oktober 2022
Zehnder Group Schweiz AG
Moortalstrasse 3, 5722 Gränichen
T +41 62 855 11 11 · F +41 62 855 11 22
www.zehnder-systems.ch · info@zehnder-systems.ch
Die Firma Zehnder Group Schweiz AG, Gränichen, Schweiz – nachfolgend als «Zehnder» bezeichnet – ist alleinige Inhaberin des geistigen Eigentums der Materialien, die in gedruckter, elektronischer oder sonstiger Form zu ihrer Marken- und Produktionspräsentation gehören. Zehnder behält sich sämtliche dieser Rechte vor und gestattet eine Verwendung lediglich im Rahmen der nachfolgenden Regelungen.
Zehnder gestattet es dem Verwender auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch für die Dauer der Zusammenarbeit, die oben genannten und unmittelbar von Zehnder erhaltenen Materialien im Rahmen der und ausschliesslich zur Absatzförderung von Zehnder-Produkten zu benutzen. Die redaktionelle Verwendung von Produkt- und Milieuaufnahmen, Texten und Grafiken in Printmedien zur Absatzförderung von Zehnder-Produkten ist frei, soweit diese nicht verändert werden und ein eindeutiger Hinweis auf das Urheberrecht von Zehnder entsprechend dem nachfolgenden Muster erfolgt:
© Zehnder Group Schweiz AG, Gränichen, Schweiz
Bei Verwendung unserer Materialien auf Ihrer Internetpräsentation ist ein Link auf www.zehnder-systems.ch aufzunehmen.
Bei Verwendung unserer Materialien zu Präsentationszwecken im Rahmen einer Ausstellung oder Messe ist unser Firmenlogo unverändert abzubilden.
Weitergehende Verwendungen bedürfen des vorherigen schriftlichen Einverständnisses von Zehnder.
Gränichen 2015,
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