1. Allgemeines
Die Lieferung erfolgt aufgrund der nachstehenden allgemeinen Bedingungen, die durch die Auftragserteilung als anerkannt gelten. Abweichungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von der Zehnder Group Schweiz AG (nachfolgend Zehnder genannt) schriftlich bestätigt werden. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Zehnder diese nicht ausdrücklich ablehnt. Der Besteller hat Zehnder auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften bzw. Richtlinien, Normen u.ä. aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.
2. Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung von Zehnder massgebend. Sofern innerhalb von 2 Tagen nach Versand der Auftragsbestätigung kein Gegenbescheid erfolgt, sind die aufgeführten Spezifikationen verbindlich. Materialien oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat in Rechnung gestellt. Bestellungsänderungen und Annullierungen sind für den Kunden nur dann kostenlos, wenn die Bestellung noch nicht in Fabrikation gegeben wurde. Dringende Bestellungen, welche sofort in Fabrikation gegeben wurden, können auf keinen Fall abgeändert werden. Jede Bestellungsänderung kann ausser eventuellen Kosten auch eine Verzögerung der Lieferung zur Folge haben.
3. Preise
Alle in den Unterlagen von Zehnder aufgeführten Preise verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer und exkl. LSVA in CHF. Sie können ohne Voranzeige geändert werden. In der Regel werden generelle Aufschläge 3 Monate im voraus angekündigt.
4. Abbildungen, Masse, Gewichte, Schemata und Ausführungen
Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte sind unverbindlich, Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen. Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum von Zehnder. Wir verweisen auf unsere ausführlichen Spezial-Bedingungen für die Herstellung von Heizkörpern nach Kundenzeichnung.
5. Lieferbedingungen/Lieferzeit
Zehnder ist berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Bestellers nicht erfüllt werden. Der Liefertermin wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben, ohne dass er jedoch garantiert werden kann. Entschädigungsansprüche oder Auftragsannullierungen wegen verspäteter Lieferung können nicht akzeptiert werden. Als Liefertag gilt der Verladetag. Bei Camionlieferungen besteht keinerlei Anspruch auf Entschädigung, sofern vereinbarte Ankunftszeiten nicht eingehalten werden können. Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Termin nicht abgenommen, so ist Zehnder berechtigt, diese zu verrechnen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers, auch bei Dritten, einzulagern. Die nachstehend unter 9. erwähnten Garantiefristen beginnen in diesem Fall mit dem Tag der Auslagerung. Bei Abrufbestellungen behält sich Zehnder vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.
6. Verpackung und Versand
Wir verwenden für unsere Produkte diejenigen Verpackungen und Transportmittel, die wir aufgrund unserer Erfahrung für zweckmässig erachten. Zehnder ist in der Wahl des Transportmittels frei. Bahnlieferungen erfolgen franko Schweizer Talbahnstation. Camionsendungen franko Baustelle ohne Ablad. Wenn diese für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Besteller rechtzeitig den Anlieferungsort zu bestimmen. Mehrkosten des Transports hat der Besteller zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten, Kranwagen usw.) verursacht werden. Für Kleinlieferung von Zubehörund Ersatzteilen wird ein angemessener Kleinmengenzuschlag in Rechnung gestellt. Für Paketpost wird ein Zuschlag verrechnet. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko oder einschliesslich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch Zehnder organisiert wird. Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort bei Bahn, Post oder beim Spediteur angebracht werden. Der Ablad ist Sache des Bestellers. Für Schäden, die beim Abladen entstehen, wird ausdrücklich jede Haftung abgelehnt.
7. Prüfung und Abnahme der Lieferungen
Der Besteller ist verpflichtet, die Waren nach Empfang sofort zu prüfen. Wenn sie nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt (Transportschäden siehe Ziff. 6, Abs. 3). Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Kunde zu beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefrist. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf. Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Bestellers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die Zehnder nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden.
8. Rücksendung von Heizkörpern
Die Rücknahme von Heizkörpern kann nur mit vorherigem, schriftlichem Einverständnis von Zehnder erfolgen. Es werden nur Heizkörper und deren Zubehör zurückgenommen, die:
– in der aktuellen Preisliste aufgeführt sind
– sich in fabrikneuem Zustand befinden
– mit der ursprünglichen Lackierung versehen sind.
Nicht zurückgenommen werden:
– Spezialausführungen, Bunt- und Spezialfarben
– Heizkörper mit Spezialanschlüssen (z.B. Einrohr)
– Heizkörper mit einer Länge über 300 cm, Höhe über 200 cm und/oder einem Gewicht über 50 kg.
Die Höhe der Gutschrift wird von Fall zu Fall festgelegt. Von der Gutschrift werden insbesondere abgezogen: eine Umtriebsentschädigung, Kosten für allfällige Instandstellung und die bezahlte Hinfracht. Die Rücksendung ist geeignet verpackt und mit Lieferschein, franko, an den vereinbarten Ort zurückzuschicken. Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht jedoch nicht.
9. Garantie
Zehnder leistet für ihre Erzeugnisse ab Liefertag gerechnet folgende Garantien:
– Heizkörper: 60 Monate
– Steuerungen: 24 Monate
– Zubehör: 24 Monate
Die Garantie erstreckt sich auf die im Katalog angegebenen und bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Produkte. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen (z.B. Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern), ferner Nichtbeachtung unserer Richtlinien über Projektierung, Montage, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (Dichtungen, elektrische Teile, Kältemittel, Chemikalien usw.). Im weiteren sind ausgeschlossen: Korrosionsschäden (insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind), ferner Schäden, die durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden. Die Garantie gilt nicht bei periodisch oder längerdauernder Entleerung der Anlage, bei Betrieb mit Dampf, Zugabe von Stoffen zum Heizungswasser, welche auf Stahl oder Dichtungsmaterial aggressiv wirken können, übermässige Schlammablagerung in den Heizkörpern, zeitweise oder ständige Sauerstoffeinschleppung in die Anlage. Zehnder erfüllt ihre Garantieverpflichtung, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Zusätzlich werden von Zehnder keine weiteren Verpflichtungen übernommen, insbesondere nicht für Auswechselkosten, Schadenersatz, Kosten für die Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.). Wenn aus zwingenden terminlichen Gründen die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen durch den Besteller vorgenommen werden muss, übernimmt Zehnder die nachzuweisenden Kosten nach einem festgelegten Regieansatz. Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn Zehnder über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird. Die Garantie erlischt, wenn Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen. Es ist Sache des Bestellers, dafür zu sorgen, dass die Rahmenbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.
10. Zahlungsbedingungen
Unsere Zahlungsbedingungen lauten: 10 Tage 2% Skonto, 30 Tage netto oder nach Vereinbarung. Die bestätigten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder von Zehnder nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzuhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind. Für verspätete Zahlungen wird ein bankenüblicher Verzugszins verrechnet. Zehnder steht es zu, die Auslieferung pendenter Aufträge von der Zahlung der fälligen Forderungen abhängig zu machen oder gar den Auftrag zu annullieren. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen sind einzuhalten, unberechtigte Skonto-Abzüge werden nachbelastet. Ab einem gewissen Auftragsvolumen wird ein Drittel der Auftragssumme im Sinne einer Vorauszahlung in Rechnung gestellt.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das Domizil des Beklagten.
Gränichen, 01.01.2011
Im Interesse laufender technischer Verbesserungen behalten wir uns Änderungen vor.
